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LISTENHUNDEKURS

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Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Seit Mai 2012 ist im Kanton Aargau das neue Hundegesetz in Kraft. Laut $17 der Hundeverordnung müssen Haltende von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine Haltungsbewilligung vor Anschaffung des Hundes beantragen und danach 3 Lektionen Theorie und mindestens 10 Lektionen Praxis absolvieren und abschliessend eine Prüfung ablegen.

 

 

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten:

  • American Staffordshire Terrier

  • Bull Terrier und American Bull Terrier

  • Staffordshire Bull Terrier

  • Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier

  • Rottweiler

  • Kreuzungstiere und Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotential abstammen.

Voraussetzungen, um eine Halteberechtigung beantragen zu können:
-  Mindestalter 18 Jahre (Kopie ID oder Pass und für ausländische   Antragsteller eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung).
-  Keine Verurteilung wegen Delikten, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in laufender Strafuntersuchung (aktueller Strafregisterauszug).
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Decksumme mindestens eine Million Schweizer Franken).
-  Nachweis über kynologische Fachkenntnisse (zum Beispiel Hundeerfahrung).
-  Persönliche und finanzielle Verhältnisse bieten Gewähr für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung.
-  Herkunftsnachweis des Hundes (Bestätigung des Züchters, des Tierheims, des Hundehalters, der den Hund verkauft).
-  Nachweis des Wohnungs- / Hausvermieters, dass die Haltung eines   Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial erlaubt ist.

Ablauf Halteberechtigungsantrag stellen

Hundehalterinnen und Hundehalter füllen das Formular «Halteberechtigung neuer Listenhund» aus. Wenn jemand aus einem anderen Kanton oder dem Ausland mit einem bestehenden Listenhund zuzieht, hat er das Formular «Halteberechtigung bestehender Listenhund» auszufüllen. Die Formulare sind unter folgendem Pfad abrufbar: www.ag.ch/dgs > Verbraucherschutz > Veterinärdienst > Hunde > Halteberechtigung Listenhunde.  Die vorgängig erwähnten Dokumente sind dem Antrag beizulegen. Unvollständig eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet. In der Regel erhält der Antragsteller innert einer Woche eine entsprechende Antwort des Veterinärdienstes in Form einer Ablehnung des Gesuchs oder einer provisorischen Halteberechtigung. Die Rechnung über die Gebühr von 100 bis 150 Franken wird separat zugestellt. Sobald diese bezahlt ist und alle geforderten Dokumente eingereicht sind, wird eine zweite provisorische Halteberechtigung ausgestellt. Diese wird in eine definitive Halteberechtigung umgewandelt, sobald der Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und b HuG erfolgreich nachgekommen wurde.

 

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial – Ausbildung und Prüfung


Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist in der Hundeverordnung geregelt (Anhang 1).

Dieses Reglement kann unter dem Pfad www. ag.ch/dgs > Verbraucherschutz > Veterinärdienst > Hunde > Ausbildung Listenhunde eingesehen werden.


Der Kursumfang umfasst einen dreistündigen Theorie-Teil über  

-  rassenspezifische Merkmale,  

-  Erkennen von Anzeichen von Aggression,  

-  richtiges Verhalten in potenziellen Konfliktsituationen.
und einen Praxis-Teil von mindestens 10 x 50 Minuten Training. Diese Lektionen dienen als Vorbereitung für die Prüfung, die dem praktischen Teil des Hundehalterbrevets des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK) entspricht. In zwölf Übungen werden Alltagssituationen sowie die Bindung und der Umgang mit dem Hund überprüft.


Die Übungen sind wie folgt gegliedert:   

1.  Aussteigen lassen des Hundes aus dem Auto.   

2.  Überqueren einer Strasse.   

3.  Grundkommandos: Sitz, Platz, Warten, Fuss.   

4.  Abrufen des Hundes unter Ablenkung.   

5.  Kreuzen eines Passanten mit Kinderwagen.   

6.  Anbringen eines Notfall- und eines Gittermaulkorbes.   

7.  Kreuzen eines anderen Hundes.   

8.  Handling (Chip ablesen, zeigen von Zähnen, Pfoten, Ohren).   

9.  Manipulation am Hund (Pfote verbinden).  

10. Wegnehmen einer Ressource durch den Halter.  

11. Kreuzen eines Joggers oder Fahrradfahrers.  

12. Sozialkompetenz im Publikumsverkehr (nachgestellter      Restaurantbesuch).


 Die Hundehalter eines Junghundes haben mit diesem

  • ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besuchen

  • frühstens mit 18 Monaten und spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren.

Für Hunde welche im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, ist der obligatorische Kurs und die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung zu absolvieren.

 

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